Man kann es nicht oft genug sagen:
Wenn Ihnen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, müssen Sie unbedingt zum Vorwurf SCHWEIGEN!
Das bedeutet, dass Sie wirklich unter keinen Umständen etwas zur Sache sagen dürfen: Keine Rechtfertigungen, keine Erklärungen, keine Begründungen, keine sonstigen Informationen.
Als Ihr Verteidiger möchte ich unbedingt vermeiden, dass Sie überhaupt ohne mich in direkten Kontakt mit der Polizei kommen. Sollte dies aber nicht vermeidbar sein, etwa bei überraschendem Kontakt, dann seien Sie sicher: Die Polizei wird vieles versuchen, um eine möglichst frühe und möglichst umfangreiche Aussage von Ihnen zu erhalten.
Eine solche ist aber nicht in Ihrem Interesse. Denn zu einem frühen Zeitpunkt kennen Sie den Ermittlungsstand der Polizei nicht, sind unter Umständen in einer Ausnahmesituation (Personenkontrolle, Hausdurchsuchung, Festnahme) und sind nicht in meiner Begleitung. In diesem Zustand sind Sie den Vernehmungstechniken der Polizeibeamten schutzlos ausgeliefert. Selbst wenn Sie völlig unschuldig sind: Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass Sie sich bei einer Nebensache in Widerspruch zu einem Ermittlungsergebnis setzen – und schon können Sie einen Großteil Ihrer Glaubwürdigkeit verspielt haben.
Ihr Schweigen schützt Sie umfassend davor, dass Ihre Aussagen negative Auswirkungen auf Sie haben. Solange Sie eisern schweigen, kann dies nicht zu Ihren Lasten verwertet werden. Sobald Sie aber Ihr Schweigen brechen, kann nicht nur das, was Sie, sondern auch die Auswahl des Gesagten und die Tatsache, dass Sie über bestimmte Umstände nichts sagen, zu Ihrem Nachteil verwertet werden.
Auf der Basis Ihres Schweigens lässt sich die beste Strategie der Verteidigung aufbauen. Wann immer es für Sie sicher und sinnvoll ist, kann im Rahmen des Verfahrens eine Erklärung abgegeben werden. Auch ein Geständnis ist nur marginal weniger wert, wenn es später im Verfahren abgegeben wird. Gerade für den Unschuldigen ist das Schweigen die beste Strategie. Sie werden einen ermittelnden Polizeibeamten nicht von Ihrer Unschuld überzeugen, auch wenn Sie mit Engelszungen reden – und wenn doch, so trifft er letztendlich nicht die Entscheidung, die Sie von dem erhobenen Vorwurf befreit. Der Staatsanwaltschaft aber reicht die fehlende Beweisbarkeit des Vorwurfs für eine Einstellung, und dem Gericht reicht sie für einen Freispruch – egal ob Sie geredet oder geschwiegen haben.