AUF EINEN BLICK

Begriffserklärungen aus Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Vorladung, Anhörungsbogen, Strafbefehl? Manche Begriffe aus dem Bereich des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens sind nicht auf den ersten Blick verständlich. Vor allem: Was bedeutet das jetzt für mich? Für diese und ähnliche Fragen steht Ihnen hier eine umfangreiche Bibliothek mit erklärungsbedürftigen Begriffen zur Verfügung. Der Begriff, den Sie suchen, ist nicht dabei? Bitte schicken Sie mir eine E-Mail oder eine Nachricht über einen Messenger-Dienst, damit ich mich darum kümmern kann. Noch mehr Interesse am Strafrecht? Schauen Sie doch mal in meinen YouTube-Kanal!

Pflichtverteidigung

Pflichtverteidigung

Die Möglichkeit, mich als Ihren Pflichtverteidiger bestellt zu bekommen, besteht immer dann, wenn der Staat sicherstellen will, dass Sie in dem betreffenden Verfahren einen Verteidiger oder Rechtsbeistand haben. Hierfür bestehen konkrete gesetzliche Regelungen. So ist eine Pflichtverteidigung etwa dann die Regel, wenn ein Beschuldigter sich in Untersuchungshaft befindet, wenn ihm ein Verbrechen (mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe) zur Last gelegt wird oder er eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu erwarten hat.
Die Pflichtverteidigung hat in Deutschland nichts mit der Mittellosigkeit des Beschuldigten zu tun. Besteht diese allerdings, dann ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Pflichtverteidigung aufgrund einer entsprechenden EU-Richtlinie, die aktuell in Deutschland unmittelbar gilt, eine solche bereits im Ermittlungsverfahren zwingend.

Die Möglichkeiten für eine Pflichtverteidigung werde ich in Ihrem konkreten Fall prüfen und Sie entsprechend informieren.
Eine Pflichtverteidigung ist aber für Sie auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zwingend.
Auch im Rahmen der Pflichtverteidigung haben Sie das Recht, sich einen Verteidiger Ihres Vertrauens auszuwählen. Sie dürfen dabei weder örtlich noch personell beschränkt oder beeinflusst werden.

Ein Wechsel in der Pflichtverteidigung ist ebenfalls möglich, allerdings mit einem gewissen Aufwand verbunden. Sie müssen gegenüber dem Gericht erklären, dass und warum Sie zu Ihrem bisherigen Pflichtverteidiger kein Vertrauen (mehr) haben und einen Wechsel wünschen. Wenn dies zur Sicherung Ihrer Rechte erforderlich ist, muss das Gericht dem Wechsel zustimmen – allerdings nicht beliebig oft.
Wie ein Wechsel in Ihrem konkreten Fall erfolgen kann, darüber berate ich Sie gerne.

In Strafvollstreckungs- oder Strafvollzugssachen gibt es nur im Ausnahmefall eine Beiordnung. Auch darüber kann ich Sie für Ihren konkreten Fall beraten. 

In Bußgeldsachen kommt eine Pflichtverteidigung nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, die rechtlich und/oder tatsächlich besonders kompliziert sind. Sprechen Sie mich darauf an, damit ich Ihnen eine Einschätzung dazu für Ihren konkreten Fall mitteilen kann.

In Nebenklagesachen ist eine Pflichtverteidigerbestellung bei bestimmten Delikten, etwa (versuchten) Tötungsdelikten oder schweren Sexualstraftaten möglich. Über diese Möglichkeiten werde ich Sie in Ihrem konkreten Fall beraten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Bitte beachten Sie:
Sollten Sie verurteilt werden, müssen Sie die Pflichtverteidigergebühren als Teil der Verfahrenskosten an die Staatskasse zurückzahlen.