Die Fluchtgefahr ist der am häufigsten angenommene Haftgrund – er wird auch am häufigsten zu Unrecht angenommen. Es ist gegeben, wenn die Gesamtumstände es wahrscheinlicher erscheinen lassen, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen wird (oder dies bereits getan hat). Hier spielen Gesichtspunkte wie der Fluchtanreiz durch die zu erwartende Strafe, die soziale Einbindung des Beschuldigten und mögliche Auslandskontakte eine entscheidende Rolle.
Bei diesem Haftgrund brauchen Sie einen versierten Verteidiger, der die Rechtsprechung kennt und in der Lage ist, ein Gericht auch vom Gegenteil des zunächst angenommenen zu überzeugen. Hierzu muss das Gericht einiges über die Lebensweise des Beschuldigten erfahren, um dessen Verhalten einschätzen zu können. Hier ist die richtige Strategie das Entscheidende.
Der Fluchtgefahr kann man – sofern sie nicht zu groß ist – durch eine Meldeauflage oder eine Sicherheitsleistung (Kaution) begegnen. Als ihr Verteidiger prüfe ich selbstverständlich, ob die Voraussetzungen dieses Haftgrundes tatsächlich vorliegen und ob ein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl Erfolg verspricht.